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Nicht fungible Token (NFT) – eine juristische Definition


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    Was verbirgt sich genau hinter NFTs und wie sind NFTs aus rechtlicher Sicht zu beurteilen? Vor allem welche Rechte erwirbt der Käufer eines NFTs?

    NFT – spätestens seit dem Verkauf der digitalen Bildcollage „EVERYDAYS: THE FIRST 5000 DAYS“ des Künstlers Beeple im März 2021 ist diesem Kürzel scheinbar nicht zu entkommen. Das hat einen guten Grund. Denn hinter diesem Kürzel verbirgt sich nicht weniger als eine neue (digitale) Welt, mit neuen, bislang unbekannten Gestaltungsmöglichkeiten. Nicht überraschend, gehen mit diesen neuen Möglichkeiten auch bislang unbekannte rechtliche Fragestellungen einher. Diese drehen sich regelmäßig vor allem um zwei Fokuspunkte: Einerseits stellen sich Fragen des Kapitalmarktrechts, es geht schließlich um Werte und Wertgegenstände. Andererseits stellen sich Fragen, die sich um die Schaffung, Nutzung und den Handel mit NFTs und der damit verbundenen Assets drehen.

    Von Blockchain und Smart Contracts, Tokens und Assets

    Basis aller NFTs ist die z.B. von „Bitcoins“ bekannte Blockchain-Technologie. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, in der Informationen abgelegt sind. Besonders an dieser Datenbank ist ihr dezentraler Aufbau: Einzelne „Blöcke“ sind über ein peer-to-peer Netzwerk verteilt, bauen in einer „Kette“ aufeinander auf und greifen ineinander. Soll eine in einer Blockchain gespeicherte Information geändert werden, müssen alle Blöcke der Kette geändert werden – was die Blockchain in hohem Maße fälschungssicher macht. In der Blockchain können sogenannte Smart Contracts angelegt werden. Smart Contracts sind keine Verträge im rechtlichen Sinn, sondern Programme, die ausgewählte Vorgaben ausführen, kontrollieren oder dokumentieren. Zum Beispiel können Transaktionen, die eine Änderung der Blockchain bedingen, an zuvor festgelegte Instanzen gemeldet oder auch verhindert werden.

    Was aber ist ein NFT? Ein NFT ist ein auf einer Blockchain mittels eines Smart Contracts hinterlegter, „nicht fungibler Token“. Ein „Token“ ist eine Wertmarke, er vermittelt also einen Wert. Auch eine Zwei-Euro-Münze ist eine Wertmarke: sie steht für die Kaufkraft, welcher die Allgemeinheit zwei Euro zuerkennt. Diese Münze ist „fungibel“: der ihr zuerkannte Wert ist austauschbar, sie kann jederzeit gegen jede beliebige andere Zwei-Euro-Münze (oder zwei Ein-Euro-Münzen) eingetauscht werden. Ein „nicht fungibler Token“ jedoch ist nicht beliebig austauschbar. Er ist eine einzigartige, nicht austauschbare Wertmarke, da es den Wert, den er verkörpert nur einmal gibt.

    Für das Verständnis der rechtlichen Fragestellungen von NFTs ist wichtig, zwischen „Token“ und „Asset“ zu unterscheiden. Denn der „Token“ ist nur eine Wertmarke – er ist nicht der Wert an sich. Der Wert, den der Token vermittelt ist der „Asset“. Der „Asset“ kann alles sein: etwa, wie im Fall von Beeple, ein digital gespeichertes Bild, aber auch jedes andere digitale Medium wie Ton- und Bildaufnahmen, oder virtuelle Gegenstände, die im Metaverse verwendet werden. Auch körperliche Gegenstände können der einem NFT zugeordnete „Asset“ sein: z.B. stellt der Uhrenhersteller Breitling seinen Kunden auf Wunsch NFTs aus, die als Echtheitszertifikate für Uhren dienen. Und natürlich sind Kombinationen denkbar, also Assets, die aus unterschiedlichen Elementen und sowohl aus digitalen, als auch aus realen Positionen bestehen. Dabei ist der „Asset“ selbst so gut wie nie in der Blockchain hinterlegt. Er befindet sich an einem beliebigen – virtuellen oder realen – Speicherort, zu dem der NFT das exklusive Zugriffsrecht vermittelt.

    Zusammengefasst ist ein NFT also eine digitale, in der Blockchain gespeicherte Wertmarke, die ein Zugriffsrecht auf einen spezifischen, „Asset“ erlaubt.

    Was sind NFTs aus rechtlicher Sicht?

    Wie ausgeführt handelt es sich bei einem NFT um nichts anderes als um einen Datensatz. Daten sind, zumindest nach herrschender Ansicht, als solche keine eigenständigen Rechtssubjekte. Insbesondere sind Daten keine Sachen im Sinn von § 90 BGB, was eine Eigentumsposition im Sinn von § 903 BGB an einem NFT ausschließt. Ebenso wenig kommt ein Schutz aus dem von Typenzwang geprägten Immaterialgüterrecht in Betracht, weder für den NFT selbst, noch für die in ihm verkörperten Informationen. Insbesondere ein urheberrechtlicher Schutz ist nicht einschlägig, ist ein NFT doch lediglich ein Datensatz, der weder einen menschlichen Urheber hat, noch die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.

    Da eine direkte Anwendung des Sachen- bzw. Immaterialgüterrechts ausscheidet, wollen zahlreiche Stimmen auf NFTs das Sachenrecht analog anwenden. Hierfür sprechen durchaus sinnvolle Argumente. Dennoch ist fraglich, ob die für eine analoge Anwendung notwendige Regelungslücke besteht. Ob dies der Fall ist, wird für die nahe Zukunft Gegenstand rechtlicher Debatten, Gerichtsverfahren und wahrscheinlich auch weiterer Gesetzgebung bleiben. Nach Dafürhalten der Autoren wird eine analoge Anwendung des Sachenrechts und der dazugehörigen Rechtsfolgen zumindest nicht einfach durchsetzbar sein. Dies insbesondere, da das BGB durchaus Instrumente kennt, die den Umgang mit NFTs ermöglichen: So erklärt § 453 Abs. 1 BGB das Kaufrecht auf „Rechte und sonstige Gegenstände“ für anwendbar. Ebenso bietet sich eine Einordnung als „sonstiges Recht“ im Sinn von § 823 Abs. 1 BGB an. Als „sonstiges Recht“ sind solche Rechte zu verstehen, die den in § 823 BGB ausdrücklich genannten Rechtsgütern (wie dem Eigentum) aufgrund ihrer Zuordnungs- und Ausschlussfunktion vergleichbar sind. Ein NFT erfüllt diese Funktionen und vermittelt eine absolute, eigentümerähnliche Position: er soll dem Halter den bezogenen Asset zuordnen, ihm Zugriff darauf ermöglichen und Dritten vom Zugriff ausschließen. Dem Halter eines NFTs wird also neben der schuldrechtlichen Position gegenüber seinen Vertragspartnern (etwa innerhalb der Blockchain) zumindest auch ein deliktischer Schutz zustehen.

    Welche Rechte werden beim Handel mit NFTs erworben?

    Beim Verkauf eines NFTs wird der Erwerber als sein „Owner“ in der Blockchain eingetragen. Diese Transaktion berührt den mit dem NFT verknüpften Asset jedoch nicht unbedingt.

    Dies ist insbesondere insofern beachtlich, als das Assets regelmäßig urheberrechtlich geschützte Werke sind, deren rechtmäßige Nutzung die vorherige Einräumung von Nutzungsrechten erfordert. Erfolgt keine ausdrückliche Einräumung, gilt die „Zweckübertragungstheorie“ des § 31 Abs. 5 UrhG: die Rechte verbleiben tendenziell beim Urheber, der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten bestimmt sich streng nach dem Vertragszweck. Der Erwerber eines NFTs erwirbt also im Zweifel gerade keine Nutzungsrechte am Asset.

    Wie wichtig diese Erkenntnis ist, zeigt folgender Fall: eine unter dem Namen „Spice DAO“ auftretende Investorengruppe hat bei einer Auktion für 3 Mio. US-Dollar einen NFT erworben, der auf das Skript des Filmemachers Alejandro Jodorosky zum Klassiker „Dune“ als Asset ausgestellt war. Allerdings erwarben sie mit dem NFT lediglich das Skript als virtuelles Buch, nicht aber Nutzungsrechte an Skript, Storyline oder den Charakteren von „Dune“. Anders als geplant, hat der Kauf des NFTs nicht dazu geführt, dass die Investoren eine auf dem Skript basierende Fernsehserie herstellen und auswerten können.

    Um ein mit einem NFT verbundenes Asset rechtssicher nutzen zu dürfen, sollte sich der Erwerber des NFTs die gewünschten Nutzungsrechte also ausdrücklich in einem Lizenzvertrag einräumen lassen. Eine solche Lizenz stellt z.B. der Hersteller der „CryptoKitties“ – einem auf der Blockchain beruhenden Computerspiel, welches dem Spieler auf Basis von NFTs gestattet, virtuelle Katzen zu erwerben und als NFTs zu veräußern – zur freien Verfügung. Diese Lizenz sieht unter anderem vor, dass der Erwerber des NFTs ein Recht erhält, den mit dem NFT verknüpften Asset – also die grafische Gestaltung der Katze – auch außerhalb des Computerspiels nutzen darf.

    Dass mit dem Verkauf eines NFTs nicht automatisch Nutzungsrechte an dem damit verknüpften Asset übertragen werden zeigt auch umgekehrt Wirkung: Die Veräußerung wird regelmäßig keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung des Assets darstellen. So sind in der Regel Asset und NFT nur durch eine Verlinkung verbunden, die bei Erstellung des NFTs eingerichtet wird und bei nachfolgenden Transaktionen unverändert bleibt. Der Verkauf des NFTs wird daher insbesondere weder eine Vervielfältigung des Assets darstellen (§ 16 UrhG), noch eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Mit anderen Worten: der Urheber eines Assets wird regelmäßig nicht verhindern können, dass der Halter des darauf bezogenen NFTs den NFT weiterveräußert.

    Der Weiterverkauf eines NFTs kann jedoch im Smart Contract berücksichtigt werden. Beispielsweise kann er so programmiert werden, dass der Urheber des Assets und/oder der Ersteller des NFTs im Falle eines Weiterverkaufs des NFTs an der Verkaufssumme automatisch beteiligt wird. Gerade aus Sicht der Urheber kommen daher Smart Contracts beim Handel mit NFTs eine ganz erhebliche Bedeutung zu.

    Ausblick

    NFTs bieten eine Fülle von bisher unbekannten Möglichkeiten – und zugleich spannenden rechtlichen Herausforderungen. Insbesondere im Bereich der Finanzierung von Projekten, der Monetarisierung digitaler (Kunst-)Gegenstände, im Marketing und zur Kundenbindung lohnt es sich mit dem Thema vertiefter zu beschäftigen.

    KERNAUSSAGEN

    1. NFTs bieten Unternehmen vor allem im Bereich Merchandising, Marketing und Kundenbindung neue Möglichkeiten, sei es für physische (wie Uhren, Sneaker oder Autos) oder digitale Produkte (Musik-/Filmdateien, digitale Kunstwerke, etc.), sog. „Assets“
    2. Die rechtliche Einordnung von NFTs ist ungeklärt
    3. NFTs und die damit verbundenen Assets sind rechtlich isoliert zu betrachten
    4. Wenn ein NFT Rechte am Asset vermitteln soll, sollte dies ausdrücklich vertraglich geregelt werden,
    5. Die sorgfältige Vertragsgestaltung ist daher beim Handel mit NFTs besonders wichtig

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    Author: Charles Kelly

    Last Updated: 1699794603

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